Menschenrecht - Naturrecht -Lebensrecht - Auslegung oder Selbstverständlichkeit ?

Was geboren ist hat ein Lebensrecht, denn sonst wäre es ja nicht geboren. Wie sich dieses Recht gestaltet, bestimmen wir selbst durch Gesetzgebung. Doch um einmal zu definieren was Leben ist, dann müssen wir die Natur zu Grunde legen, welche Leben ist.

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Das Gesicht der Erde ist ursprünglich und unschuldig

 

Als Naturrecht ( jus naturale) muß gelten, das es ein Vorrecht der Natur ist, was sie aus sich heraus erschafft, als ein von ihr Erschaffenes dass das selbstvertändliche Recht auf Leben hat, da sie dieses durch die Geburt eines jeden Lebendigen, ob Pflanze, Tier oder Mensch vorgibt.

Aus diesem vorgegebenen Recht hat der Mensch für sich sein eigenes Recht konzpiert, indem er dieses nach seinen Bedürfnissen bestimmt. Allem anderen weist er einen Platz nach seinem Gutdünken zu.

Daraus folgert die Erkenntnis, das der Mensch das Andere in der Natur seinen eigenen Bedürfnissen unterordnet und das Naturrecht, welches auch das jeweils Andere außerhalb des menschlichen Bedürfnisses mit dem gleichen Recht ausgestattet hat, wird auf diese Weise zum Menschenrecht, das über allem Anderen steht. 

Somit entspricht das Menschenrecht nicht den natürlichen Gegebenheiten des Naturrechtes, da dieses von ihm zur zweckmässgen Versachlichung alles anderen Lebens benutzt wird, was dem ursprünglichen Naturrecht zuwiderläuft.

Doch selbst dieses nach seinen Bedürfnissen geschaffene Recht, unterliegt der Beliebigkeit und wird keineswegs an jedem Ort des Planeten Erde gleich angewandt und gelebt.

Eine ursprüngliche und zweite Definition von Naturrecht ist das Recht des Stärkeren, d. h., was der Mensch auf Grund seiner Stellung für sich und gegen die Natur in Anspruch nimmt.

Die daraus resultierenden weltweiten katastrophalen rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Realitäten jedoch, werden von der Ursache her weder erkannt noch wird darüber ernsthaft nachgedacht, weil dies, das auf sich selbst bezogene Naturrecht nicht zuläßt.

http://www.wissen.de/wde/generator/wissen/ressorts/geschichte/zeitgeschehen/index,page=1197714.html

 

Definition einer selbstverständlichen Gewohnheit

Eine der ersten internationalen Erklärungen zu Menschenrechtsstandards wurde von der Vollversammlung der Vereinten Nationen durch eine Resolution zum Ausdruck gebracht; die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Sie wurde mit 48 Stimmen, keiner Gegenstimme und 8 Enthaltungen am 10. Dezember 1948 angenommen.

Insgesamt umfasst die AEMR (Universal Declaration of Human Rights) 30 Artikel. Artikel 1 und 2 beschäftigen sich mit organisatorischen Fragen. Hierauf folgt ein Katalog der Freiheitsrechte (Art. 3-20) und der politischen Betätigungsrechte (Art. 21) und der Gleichheitsrechte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereichs (Art. 22-28). Eine Eigentumsgarantie lässt sich Artikel 17 entnehmen, welcher aber in den Freiheitsrechten angesiedelt ist. Art. 29 zählt zulässige Einschränkungen der zuvor genannten Rechte auf. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber Art. 30, der unmissverständlich klarstellt, dass die genannten Einschränkungsmöglichkeiten nicht zur völligen Abschaffung oder faktischen Aufhebung der Rechte von Art. 3-28 führen kann und darf.

Die sehr weit reichende Liste von Rechten führte 1966 zu zwei wichtigen UN-Pakten: Dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt).

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte bilden zusammen die Universal Declaration of Human Rights oder die Internationale Menschenrechtscharta, welche als Grundlage sämtlicher universeller Menschenrechtsnormierungen gelten kann.

 

 https://www.amnesty.de/

 

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